Allgemeine Geschäftsbedingungen Hotel Landgoed Ehzerwold in Almen

Einheitliche Bedingungen für das Gastgewerbe (UVH)

Die UVH sind beim Bezirksgericht und bei der Industrie- und Handelskammer in Den Haag hinterlegt.

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

Unter den folgenden Begriffen wird in den Einheitlichen Bedingungen für das Gastgewerbe (UVH) sowie in den Angeboten und Verträgen, auf die die UVH Anwendung finden, jeweils Folgendes verstanden:

1.1 Gastgewerbebetrieb
Die natürliche oder juristische Person, die ihr Geschäft aus der Erbringung von Gastgewerbedienstleistungen macht.

1.2 Erbringung von Gastronomiedienstleistungen
Die Bereitstellung von Unterkünften und/oder Speisen und/oder Getränken und/oder die Bereitstellung von (Saal-)Räumen und/oder Grundstücken durch ein Gastronomieunternehmen, einschließlich aller damit verbundenen Tätigkeiten und Dienstleistungen, und zwar im weitesten Sinne des Wortes.

1.3 Kunde
Die natürliche oder juristische Person, die mit einem Gastronomiebetrieb einen Gastronomievertrag abgeschlossen hat oder die Absicht bekundet, einen solchen Vertrag (möglicherweise) abzuschließen. Es kann zwischen privaten und gewerblichen Kunden unterschieden werden. Ein privater Kunde ist ein Kunde, der nicht im Namen seines Berufs oder Unternehmens handelt. Ein gewerblicher Kunde ist ein Kunde, der im Namen seines Berufs oder Unternehmens handelt.

1.4 Gast
Die natürliche(n) Person(en), der/denen aufgrund eines mit dem Kunden geschlossenen Gastgewerbevertrags eine oder mehrere Gastgewerbeleistungen zu erbringen sind. Wenn in den AGB von Gast oder Kunde die Rede ist, sind sowohl Gast als auch Kunde gemeint, es sei denn, aus dem Inhalt der Bestimmung und ihrer Bedeutung ergibt sich zwingend, dass nur einer von beiden gemeint sein kann.

1.5 Gastgewerbevertrag/Reservierung
Ein Vertrag zwischen einem Gastgewerbeunternehmen und einem Kunden über eine oder mehrere vom Gastgewerbeunternehmen zu erbringende Gastgewerbedienstleistungen zu einem vom Kunden zu zahlenden Preis. Anstelle des Begriffs „Gastgewerbevertrag” wird auch der Begriff „Reservierung” verwendet.

1.6 Reservierungswert
Der Wert des Gastronomievertrags, der dem erwarteten Gesamtumsatz (Umsatz für das Gastronomieunternehmen aus den im Rahmen des Gastronomievertrags erbrachten Leistungen) des Gastronomieunternehmens einschließlich etwaiger Kurtaxe und Mehrwertsteuer im Zusammenhang mit einem mit einem Kunden geschlossenen Gastronomievertrag entspricht. Diese Umsatzprognose basiert auf dem Angebot und etwaigen nachfolgenden schriftlichen Preisvereinbarungen und/oder, wenn diese in diesem Punkt keine eindeutige Aussage liefern oder wenn kein Angebot und keine nachfolgenden Preisvereinbarungen vorliegen, auf den in diesem Gastgewerbebetrieb geltenden Durchschnittswerten.

1.7 Nichterscheinen
Die Nichtinanspruchnahme einer aufgrund eines Gastgewerbevertrags zu erbringenden Gastgewerbeleistung durch einen Kunden ohne Stornierung.

1.8 Gruppe
Eine Gruppe von 10 oder mehr Gästen, denen ein Gastronomiebetrieb aufgrund eines oder mehrerer als zusammenhängend anzusehender Gastronomieverträge Gastronomiedienstleistungen erbringen muss.

1.9 Einzelperson
Jede Person, die als Gast oder Kunde gilt und nicht zu einer Gruppe gemäß der oben genannten Definition gehört.

1.10 Korkgeld
Der Betrag, der für den Verzehr von Getränken und/oder Speisen, die nicht von diesem Gastronomiebetrieb bereitgestellt wurden, in den Räumlichkeiten eines Gastronomiebetriebs zu entrichten ist. Unter Korkgeld wird auch verstanden und umfasst: Tellergeld und/oder Küchengeld.

1.11 Stornierung
Die schriftliche Mitteilung des Kunden an das Gastgewerbeunternehmen, dass eine oder mehrere vereinbarte Gastgewerbedienstleistungen ganz oder teilweise nicht in Anspruch genommen werden, oder die schriftliche Mitteilung des Gastgewerbeunternehmens an den Kunden, dass eine oder mehrere vereinbarte Gastgewerbedienstleistungen ganz oder teilweise nicht erbracht werden. Unter „schriftlich” wird hier auch per E-Mail oder digitales Kontaktformular verstanden, sofern der Absender sicher ist, dass das Gastgewerbeunternehmen die Nachricht erhalten hat.

1.12 Schriftlich
Unter „schriftlich” ist in jedem Fall auch „digital” zu verstehen.

1.13 Umsatzgarantie
Eine schriftliche Erklärung des Kunden, dass das Gastgewerbeunternehmen im Rahmen eines oder mehrerer Gastgewerbeverträge einen Mindestumsatz in bestimmter Höhe erzielen wird.

1.14 Beginn
Der Zeitpunkt, zu dem gemäß dem Gastronomievertrag die Erbringung der Gastronomiedienstleistungen beginnt. Damit ist nicht festgelegt, dass das Gastronomieunternehmen vor dem Beginn keine Arbeiten ausführen und/oder Kosten für den Gastronomievertrag verursachen muss.

Artikel 2 Anwendbarkeit

2.1 Die UVH gelten unter Ausschluss aller anderen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Abschluss und den Inhalt aller Gastronomieverträge sowie für alle Angebote im Zusammenhang mit dem Abschluss dieser Gastronomieverträge. Sollten dennoch andere Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten, haben im Falle von Widersprüchen die UVH Vorrang.

2.2 Eine Abweichung von der UVH ist nur schriftlich per Gastronomievertrag möglich. Aus Änderungen können keine Rechte für nachfolgende Verträge mit dem Gastronomiebetrieb abgeleitet werden.

2.3 Die UVH gelten auch für alle natürlichen und juristischen Personen, die das Gastgewerbeunternehmen bei Abschluss und/oder Ausführung eines Gastgewerbevertrags oder eines anderen Vertrags oder beim Betrieb des Gastgewerbeunternehmens in Anspruch nimmt oder in Anspruch genommen hat.

2.4 Wenn ein Kunde/Gast die Dienstleistungen des Gastronomiebetriebs in Anspruch nimmt, akzeptiert er damit, dass die UVH Vorrang vor den (allgemeinen) Geschäftsbedingungen hat, die von einem eventuellen Vermittler – darunter eine (Online-)Verkaufsplattform – für anwendbar erklärt wurden.

Artikel 3 Zustandekommen von Gastronomieverträgen

3.1 Ein Gastronomiebetrieb kann jederzeit aus beliebigen Gründen den Abschluss eines Gastronomievertrags verweigern, es sei denn, eine solche Verweigerung erfolgt ausschließlich aus einem oder mehreren Gründen, die in Artikel 137c des Strafgesetzbuches als Diskriminierung eingestuft sind.

3.2 Alle Angebote eines Gastronomiebetriebs hinsichtlich des Abschlusses eines Gastronomievertrags sind unverbindlich. Die Angebote gelten stets vorbehaltlich der Verfügbarkeit. Macht der Gastronomiebetrieb innerhalb einer angemessenen Frist nach Annahme durch den Kunden von diesem Vorbehalt Gebrauch, gilt der beabsichtigte Gastronomievertrag als nicht zustande gekommen.

3.3 Ein Gastronomievertrag für einen oder mehrere Kunden/Gäste, der von Vermittlern (darunter Schiffsmakler, (Online-)Reisebüros oder -agenten, Plattformen und andere Gastronomieunternehmen) abgeschlossen wurde, sei es im Namen ihrer Geschäftspartner oder nicht, gilt als auf Rechnung und Risiko dieser Vermittler abgeschlossen. Das Gastgewerbeunternehmen schuldet den Vermittlern keine Provision/Vergütung, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Der Kunde/die Gäste und der/die Vermittler haften gesamtschuldnerisch für die Zahlung des geschuldeten Betrags.

3.4 Wenn der Kunde seinen Verpflichtungen gegenüber dem Gastronomiebetrieb, die sich aus dem Gastronomievertrag ergeben, nicht vollständig nachkommt, ist der Gastronomiebetrieb berechtigt, die Dienstleistung ohne Zahlung einer Entschädigung auszusetzen.

3.5 Ist eine der Parteien eines Gastgewerbevertrags nicht in der Lage, einer Verpflichtung aus diesem Gastgewerbevertrag nachzukommen, ist sie verpflichtet, die andere Partei so schnell wie möglich davon in Kenntnis zu setzen.

Artikel 4 Optionsrecht

4.1 Ein Optionsrecht ist das Recht eines Kunden, innerhalb einer vereinbarten Frist den Gastronomievertrag durch Annahme eines gültigen Angebots des Gastronomiebetriebs zustande kommen zu lassen. Ein Optionsrecht kann nur schriftlich gewährt und ausgeübt werden. Das Optionsrecht erlischt, wenn der Kunde erklärt hat, dass er das Angebot nicht annehmen möchte, oder wenn die vereinbarte Frist abgelaufen ist, ohne dass der Kunde erklärt hat, dass er von seinem Optionsrecht Gebrauch machen möchte.

4.2 Ein Optionsrecht kann vom Gastronomiebetrieb widerrufen werden, wenn ein anderer Kunde dem Gastronomiebetrieb ein Angebot zum Abschluss eines Gastronomievertrags für (einen Teil) der in Option stehenden Gastronomieleistungen unterbreitet. Der Kunde, dem das Gastgewerbeunternehmen ein Angebot mit Optionsrecht unterbreitet hat, muss in diesem Fall über das Angebot des anderen Kunden informiert werden, woraufhin der erstgenannte Kunde innerhalb einer vom Gastgewerbeunternehmen festzulegenden Frist mitteilen muss, ob er das Angebot unter Optionsrecht in Anspruch nimmt. Wird davon kein Gebrauch gemacht oder erfolgt keine Reaktion, verfallen dieses Angebot und das Optionsrecht.

Artikel 5 Rechte und Pflichten des Gastronomiebetriebs

5.1 Das Gastgewerbeunternehmen kann neben diesen UVH weitere Haus- oder Verhaltensregeln für gültig erklären, indem es dies dem Kunden/Gast deutlich mitteilt.

5.2 Das Gastgewerbeunternehmen kann jederzeit und mit sofortiger Wirkung die Erbringung von Gastgewerbedienstleistungen oder die Gewährung des Zutritts zu einer Einrichtung für einen Gast beenden, wenn dieser gegen die UVH, die Haus- und/oder Verhaltensregeln verstößt oder sich in anderer Weise so verhält, dass die Ordnung und Ruhe im Gastgewerbeunternehmen und/oder dessen normaler Betrieb gestört wird. Der Gast muss dann auf erste Aufforderung hin das Gastgewerbeunternehmen verlassen. In diesem Fall besteht keine Verpflichtung zur Entschädigung des Kunden/Gastes.

5.3 Nach Rücksprache mit der örtlich zuständigen Behörde ist das Gastgewerbeunternehmen berechtigt, den Gastgewerbevertrag aufgrund begründeter Befürchtungen einer Störung der öffentlichen Ordnung außergerichtlich aufzulösen. In diesem Fall besteht keine Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz an den Kunden/Gast.

5.4 Das Gastgewerbeunternehmen ist nicht verpflichtet, Gegenstände des Gastes entgegenzunehmen und/oder zu verwahren. Wenn es dennoch Gegenstände entgegennimmt und hierfür keine Vergütung gezahlt wird, geschieht dies auf eigenes Risiko des Gastes. Wenn das Gastgewerbeunternehmen dem Gast für die Entgegennahme und/oder Verwahrung von Gegenständen einen Betrag in Rechnung stellt, wird das Gastgewerbeunternehmen diese Gegenstände mit der Sorgfalt eines guten Hausvaters bewachen, unbeschadet der weiteren Bestimmungen in diesen AGB.

5.5 Das Gastgewerbeunternehmen ist nicht verpflichtet, Haustiere von Kunden/Gästen zuzulassen, und kann die Zulassung an Bedingungen knüpfen. Für die Zulassung von Assistenzhunden gelten die gesetzlichen Bestimmungen, einschließlich der darin genannten Ausnahmen.

5.6 Das Gastgewerbeunternehmen kann dem Kunden spätestens einen Monat vor Beginn der ersten Gastgewerbeleistung gemäß dem/den geltenden Gastgewerbevertrag(en) mitteilen, dass mehrere Gäste als Gruppe betrachtet werden. In diesem Fall gelten für diese Gäste die Bestimmungen für Gruppen.

Artikel 6 Rechte und Pflichten des Kunden

6.1 Der Kunde ist verpflichtet, sich an die im Gastgewerbe geltenden Haus- und Verhaltensregeln zu halten und den angemessenen Anweisungen des Gastgewerbes Folge zu leisten. Angemessene Anweisungen können auch mündlich erteilt werden.

6.2 Der Kunde ist verpflichtet, angemessenen Aufforderungen des Gastronomiebetriebs im Rahmen seiner gesetzlichen Pflichten unter anderem in Bezug auf Sicherheit, Identifizierung, Lebensmittelsicherheit/Hygiene und Begrenzung von Belästigungen nachzukommen.

6.3 Das Gastgewerbeunternehmen ist berechtigt, vom Kunden zu verlangen, dass er sich mit einer anderen Unterkunft/einem anderen Standort als der im Gastgewerbevertrag vereinbarten zufrieden gibt, sofern diese Unterkunft/dieser Standort nach Ansicht des Gastgewerbeunternehmens gleichwertig ist oder diesbezüglich zwischen dem Gastgewerbeunternehmen und dem Kunden Einigkeit erzielt wird. In diesem Fall erhält der Kunde keine Entschädigung. Werden dem Kunden eventuelle Mehrkosten in Rechnung gestellt, hat er die Möglichkeit, die Alternative abzulehnen und den Teil des Gastgewerbevertrags, auf den sich die Änderung bezieht, mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

Artikel 7 Reservierungen – Tischreservierung

7.1 Wenn das Gastronomieunternehmen diese Möglichkeit anbietet, kann der Kunde eine Reservierung vornehmen, beispielsweise für ein Mittag- oder Abendessen. In diesem Fall werden Datum, Uhrzeit und Anzahl der Gäste für die Reservierung vereinbart.

7.2 Das Gastgewerbeunternehmen kann Bedingungen an die Reservierung knüpfen, wie beispielsweise die Zahlung eines Betrags als Kaution, eine Anzahlung oder eine Rückbestätigung.

7.3 Ist der Kunde nicht innerhalb einer halben Stunde nach dem reservierten Zeitpunkt mit der vereinbarten Anzahl von Gästen eingetroffen, kann das Gastronomieunternehmen die Reservierung als storniert betrachten, unbeschadet der weiteren Bestimmungen in diesen AGB. Das Gastronomieunternehmen kann dies mit Konsequenzen verbinden, wenn dies im Voraus deutlich angekündigt wurde, wie beispielsweise die Einbehaltung der Kaution oder Anzahlung. Es sei denn, dies ist aufgrund von Gesetzen oder Rechtsvorschriften nicht zulässig.

Artikel 8 Reservierung – Unterkunft

8.1 Bei einer Reservierung für eine Unterkunft teilt das Beherbergungsunternehmen vor oder spätestens bei der Reservierung mit, zu welchem Zeitpunkt die Unterkunft dem Gast zur Verfügung gestellt wird und zu welchem Zeitpunkt der Gast die Unterkunft verlassen muss.

8.2 Sofern nicht anders vereinbart, ist das Gastgewerbeunternehmen berechtigt, die Reservierung für eine Unterkunft als storniert zu betrachten, wenn sich der Gast am ersten reservierten Tag nicht bis 18:00 Uhr beim Gastgewerbeunternehmen gemeldet hat oder der Gast nicht rechtzeitig mitgeteilt hat, dass er zu einem späteren Zeitpunkt anreisen wird, ohne dass das Beherbergungsunternehmen dagegen Einspruch erhoben hat. Das Vorstehende gilt unbeschadet der weiteren Bestimmungen in diesen AGB.

Artikel 9 Verzehr und Korkgeld

9.1 Jeder Gast, der an einer Veranstaltung teilnimmt, eine Reservierung vornimmt, an einem Tisch in einem Gastronomiebetrieb Platz nimmt oder anderweitig einen Vertrag mit dem Gastronomiebetrieb abschließt, ist grundsätzlich verpflichtet, eine Konsumation/Gastronomieleistung in Anspruch zu nehmen.

9.2 Das Gastgewerbeunternehmen kann dem Kunden/Gast verbieten, selbst mitgebrachte oder von einem Lieferservice gelieferte Speisen und/oder Getränke im Gastgewerbeunternehmen – einschließlich der Terrasse – zu konsumieren. Wenn das Gastgewerbeunternehmen den Verzehr von selbst mitgebrachten oder von einem Lieferservice gelieferten Speisen und/oder Getränken gestattet, kann es dafür Bedingungen festlegen, darunter die Erhebung einer im Voraus festgelegten Korkgebühr oder die Art und Weise der Lieferung von Speisen und/oder Getränken durch einen Lieferservice.

Artikel 10 In Verwahrung nehmen und Fundsachen

10.1 Das Gastgewerbeunternehmen ist nicht für die Aufbewahrung zurückgelassener oder gefundener Gegenstände verantwortlich. Nach Benachrichtigung des Kunden über zurückgelassene Gegenstände muss der Kunde diese innerhalb von 14 Tagen abholen. Das Gastgewerbeunternehmen ist nicht verpflichtet, diese Gegenstände zu versenden. Wenn es auf Wunsch dennoch dazu übergeht, geschieht dies auf Kosten und Risiko des Kunden/Gastes. Wenn die Gegenstände nach 14 Tagen nicht abgeholt oder versandt wurden, können sie vom Gastronomiebetrieb auf Kosten des Kunden/Gastes entsorgt werden. Für Fundsachen, deren Eigentümer nicht bekannt ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

10.2 Im Gastgewerbe verlorene oder zurückgelassene Gegenstände, die vom Gast gefunden werden, müssen so schnell wie möglich beim Gastgewerbe abgegeben werden.

Artikel 11 Zahlung

11.1 Der Kunde schuldet den im Gastgewerbevertrag vereinbarten Preis. Die Preise werden so weit wie möglich in Listen aufgeführt, die vom Gastronomiebetrieb an einer für den Kunden sichtbaren Stelle angebracht oder dem Kunden, gegebenenfalls auf dessen Wunsch, ausgehändigt werden oder die für den Kunden digital zugänglich sind. Eine Liste gilt als für den Kunden sichtbar angebracht, wenn sie in den normal zugänglichen Räumen des Gastronomiebetriebs sichtbar ist.

11.2 Für Sonderleistungen wie die Nutzung von Garderobe, Garage, Safe, Wäscherei oder Reinigung, Telefon, Internet, WLAN, Zimmerservice, TV-Verleih usw. kann das Hotelunternehmen eine zusätzliche Gebühr erheben, die im Voraus vom Hotelunternehmen bekannt gegeben wird.

11.3 Wenn in dem Gastronomievertrag eine Umsatzgarantie vereinbart wurde, ist der Kunde in jedem Fall verpflichtet, dem Gastronomiebetrieb mindestens den in der Umsatzgarantie festgelegten Betrag zu zahlen. Bei (teilweiser) Kündigung dieses Gastgewerbevertrags durch einen Privatkunden gilt jedoch für diesen Privatkunden, dass er im Falle eines Vertrags, der als Auftragsvertrag qualifiziert wird, nicht an die Umsatzgarantie gebunden ist, sondern nur die tatsächlich entstandenen Kosten und ein angemessenes Entgelt durch den Privatkunden zu erstatten sind.

11.4 Alle Rechnungen, einschließlich Rechnungen für Stornierungen oder Nichterscheinen, sind vom Kunden zu dem Zeitpunkt zu begleichen, zu dem sie ihm vorgelegt werden. Der Kunde hat unverzüglich für Barzahlung oder Zahlung per Bank- oder Giroüberweisung zu sorgen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Das Gastgewerbeunternehmen kann jederzeit eine Zwischenzahlung für bereits erbrachte Gastgewerbedienstleistungen verlangen.

11.5 Die in einem Angebot oder einem Gastronomievertrag angegebenen Preise basieren auf den zum Zeitpunkt der Erstellung des Angebots oder Vertrags geltenden Kostenfaktoren. Das Gastgewerbeunternehmen behält sich das Recht vor, dem Kunden Erhöhungen eines oder mehrerer Kostenfaktoren in Rechnung zu stellen, wenn diese nach dem Datum des Vertragsabschlusses, aber vor dem Tag der Lieferung eintreten. In diesem Fall wird dies dem Kunden schriftlich mitgeteilt. Das Gastgewerbeunternehmen ist außerdem berechtigt, jedes Jahr im Januar eine Inflationsanpassung vorzunehmen, die dem Kunden/Gast ebenfalls schriftlich mitgeteilt wird. Diese Inflationsanpassung wird auf der Grundlage des zuletzt vom Centraal Bureau voor de Statistiek (CBS) festgelegten Verbraucherpreisindex (CPI) berechnet.

11.6 Handelt es sich um einen Privatkunden und wird die Preiserhöhung gemäß dem vorstehenden Absatz dieses Artikels innerhalb von 3 Monaten nach Abschluss des Vertrags über die Unterkunft/Miete vorgenommen, kann der Kunde den Vertrag nach der Preiserhöhung kündigen. Wenn der Kunde den Vertrag aus diesem Grund kündigen möchte, muss er dies dem Beherbergungsbetrieb innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der neuen Preise schriftlich mitteilen. In diesem Fall sind die zu diesem Zeitpunkt vom Beherbergungsbetrieb entstandenen Kosten vom Kunden zu tragen, der Kunde erhält keine Entschädigung.

11.7 Solange der Kunde nicht alle seine Verpflichtungen gegenüber dem Gastronomiebetrieb vollständig erfüllt hat, ist der Gastronomiebetrieb berechtigt, seine Leistungen aus dem Gastronomievertrag auszusetzen. Das Gastgewerbeunternehmen kann vom Kunden/Gast eine Sicherheit für die Erfüllung seiner Verpflichtungen verlangen. Neben einem Zurückbehaltungsrecht steht dem Gastgewerbeunternehmen auf Verlangen ein Pfandrecht an den vom Kunden/Gast an das Gastgewerbeunternehmen in diesem Zusammenhang übergebenen Waren zu.

11.8 Wenn eine andere Zahlungsweise als Barzahlung vereinbart wurde, müssen alle Rechnungen, unabhängig von ihrem Betrag, vom Kunden innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum an das Gastgewerbeunternehmen bezahlt werden. Bei Versand einer Rechnung ist das Gastgewerbeunternehmen jederzeit berechtigt, einen Kreditbeschränkungsszuschlag in Höhe von 2 % des Rechnungsbetrags zu berechnen, der entfällt, wenn der Kunde die Rechnung innerhalb von 14 Tagen begleicht.

11.9 Bei Nichtzahlung innerhalb der Zahlungsfrist gerät der Kunde in Verzug, ohne dass eine Mahnung erforderlich ist. Nur wenn es sich um einen Privatkunden handelt, sendet das Gastronomieunternehmen bei Nichtzahlung eine einmalige Mahnung mit einer Zahlungsfrist von mindestens 14 Tagen.

11.10 Bei Zahlungsverzug hat der Kunde dem Gastronomiebetrieb alle Inkassokosten zu erstatten. Für Privatkunden werden die außergerichtlichen Inkassokosten gemäß dem niederländischen Gesetz über Inkassokosten (Wet Incassokosten) berechnet, für Geschäftskunden beträgt der Prozentsatz 15 % des ausstehenden Rechnungsbetrags, mindestens jedoch 50 €.

11.11 Jede Zahlung wird, unabhängig von etwaigen Vermerken oder Anmerkungen des Kunden zu dieser Zahlung, in der folgenden Reihenfolge auf die Schulden des Kunden gegenüber dem Gastronomiebetrieb angerechnet:

  • Die Kosten der Vollstreckung
  • Die gerichtlichen und außergerichtlichen Inkassokosten
  • Der Zinssatz
  • Der Schaden
  • Der Hauptbetrag

11.12 Die Zahlung erfolgt in Euro. Ist nicht eindeutig angegeben, ob es sich um einen Betrag inklusive oder exklusive Mehrwertsteuer handelt, gilt für Privatkunden ein Betrag inklusive Mehrwertsteuer und für Geschäftskunden ein Betrag exklusive Mehrwertsteuer. Akzeptiert das Gastronomieunternehmen ausländische Zahlungsmittel, gilt der zum Zeitpunkt der Zahlung gültige Marktkurs. Das Gastgewerbeunternehmen kann dabei als Verwaltungskosten einen Betrag in Rechnung stellen, der maximal 10 % des in Fremdwährung angebotenen Betrags entspricht. Das Gastgewerbeunternehmen kann dies durch eine Anpassung des geltenden Marktkurses um maximal 10 % erreichen.

11.13 Das Gastgewerbeunternehmen ist niemals verpflichtet, andere Zahlungsmittel als Bargeld anzunehmen, und kann die Annahme solcher anderen Zahlungsmittel an Bedingungen knüpfen.

Artikel 12 Kaution

12.1 Wenn das Gastgewerbeunternehmen vom Kunden eine Kaution verlangt, wird dies rechtzeitig vor Vertragsabschluss mitgeteilt und ordnungsgemäß verwaltet. Eine Kaution dient ausschließlich als Sicherheit für das Gastgewerbeunternehmen und gilt nicht als bereits erzielter Umsatz. Zur zusätzlichen Sicherheit des Gastgewerbebetriebs kann dieser vom Kunden verlangen, bei der Bereitstellung der erforderlichen Daten mitzuwirken, um die Kaution und die Möglichkeit ihrer Einziehung so weit wie möglich zu sichern, einschließlich der Anfertigung einer Kopie der Kreditkarte des Kunden. Dabei werden die Datenschutzbestimmungen berücksichtigt.

12.2 Bei nicht fristgerechter Zahlung durch den Kunden kann das Gastgewerbeunternehmen die Kaution für alle vom Kunden geschuldeten Beträge einbehalten. Wenn dies im Voraus vereinbart wurde, kann das Gastgewerbeunternehmen den vom Kunden geschuldeten Betrag auf der Grundlage des Gastgewerbevertrags auch direkt mit der Kaution verrechnen. Der Überschuss ist vom Gastronomiebetrieb unverzüglich an den Kunden zurückzuzahlen.

Artikel 13 Stornierung durch Geschäftskunden

13.1 Allgemeines

13.1.1 Der Geschäftskunde ist berechtigt, einen Gastronomievertrag gegen Zahlung der in diesem Artikel genannten Stornierungskosten, aufgeschlüsselt nach Art des Gastronomievertrags, an das Gastronomieunternehmen zu stornieren, sofern mit dem Kunden nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Mit „Kunde” ist in diesem Artikel stets der Geschäftskunde gemeint.

13.1.2 Mit dem Abschluss des Gastgewerbevertrags erteilt der Kunde die Erlaubnis, Stornierungskosten von einer eventuellen Anzahlung oder Kaution einzubehalten.

13.1.3 Wird der Gastronomievertrag teilweise storniert, gelten die nachstehenden Bestimmungen anteilig für den stornierten Teil,
und der übrige Teil des Gastronomievertrags bleibt bestehen.

13.1.4 Bei einer Stornierung von einer oder mehreren Personen, die zu einer Gruppe gehören, werden die Stornierungskosten für Gruppen für die betreffenden Personen in Rechnung gestellt.

13.1. 5 Die Verringerung der Anzahl der Personen einer Reservierung gilt als Teilstornierung. Abweichend von den Bestimmungen (13.2, 13.3 und 13.4) kann bei einer Verringerung der Anzahl der Personen einer Reservierung innerhalb von 14 Tagen vor dem Beginn der Reservierung in jedem Fall der gesamte vereinbarte Reservierungswert in Rechnung gestellt werden.

13.1.6 Die Änderung des Datums einer Reservierung gilt als Stornierung des ursprünglichen Gastronomievertrags.

13.2 Gastgewerbevertrag in Bezug auf Unterkünfte

Unter diese Bestimmungen fallen Gastgewerbeverträge, deren Hauptzweck die Bereitstellung von Unterkünften ist.

13.2.1 Einzelpersonen
Wenn eine Reservierung für eine Unterkunft, mit oder ohne Frühstück, für eine oder mehrere Personen vorgenommen wurde, betragen die Stornierungskosten für diese Reservierung den folgenden Prozentsatz des für diese Reservierung geltenden Reservierungswertes:

Bei Stornierung:

  • mehr als 1 Monat vor dem Startdatum 0 %
  • mehr als 14 Tage bis zu einem Monat vor dem Startdatum 15 %
  • mehr als 7 Tage bis einschließlich 14 Tage vor dem Startdatum 35 %
  • mehr als 3 Tage bis einschließlich 7 Tage vor dem Startdatum 60 %
  • mehr als 24 Stunden bis 3 Tage vor dem Startdatum 85 %
  • 24 Stunden oder weniger vor dem Startdatum 100 %

13.2.2 Gruppen
Wenn eine Reservierung für eine Unterkunft, mit oder ohne Frühstück, für eine Gruppe vorgenommen wurde, betragen die Stornierungskosten für diese Reservierung den folgenden Prozentsatz des für diese Reservierung geltenden Reservierungswertes:

Bei Stornierung:

  • mehr als 3 Monate vor dem Startdatum 0 %
  • mehr als 2 Monate bis einschließlich 3 Monate vor dem Inkrafttreten 15 %
  • mehr als 1 Monat bis zu 2 Monaten vor dem Inkrafttreten 35 %
  • mehr als 14 Tage bis einschließlich 1 Monat vor dem Startdatum 60 %
  • mehr als 7 Tage bis einschließlich 14 Tage vor dem Startdatum 85 %
  • 7 Tage oder weniger vor dem Startdatum 100 %

13.3 Gastronomievertrag in Bezug auf die Bereitstellung von Speisen und/oder Getränken

Unter diese Bestimmungen fallen Gastronomieverträge, deren Hauptzweck die Bereitstellung von Speisen und/oder Getränken ist.

13.3.1 Einzelpersonen und Gruppen
Wenn eine Reservierung ausschließlich für eine Gastronomieleistung bestehend aus der Bereitstellung von Speisen und/oder Getränken (Tischreservierung) vorgenommen wurde, betragen die Stornierungskosten für diese Reservierung den folgenden Prozentsatz des für diese Reservierung geltenden Reservierungswertes:
a) Bei Stornierung, wenn ein Menü vereinbart wurde:

  • mehr als 14 Tage vor dem reservierten Termin 0 %
  • mehr als 7 Tage bis einschließlich 14 Tage vor dem reservierten Termin 25 %
  • mehr als 3 Tage bis einschließlich 7 Tage vor dem reservierten Termin 50 %
  • 3 Tage oder weniger vor dem reservierten Termin 75 %

b) Bei Stornierung, wenn kein Menü vereinbart wurde:

  • mehr als 48 Stunden vor dem reservierten Zeitpunkt 0 %
  • 48 Stunden oder weniger vor dem reservierten Zeitpunkt 50 %
13.4 Sonstige Gastronomieverträge

Diese Bestimmung gilt für Gastronomieverträge, die nicht ausdrücklich unter die übrigen Bestimmungen dieses Artikels fallen.

13.4.1 Einzelpersonen
Wenn eine Reservierung für eine oder mehrere Einzelpersonen vorgenommen wurde, betragen die Stornierungskosten für diese Reservierung den folgenden Prozentsatz des für diese Reservierung geltenden Reservierungswertes:

Bei Stornierung:

  • mehr als 1 Monat vor dem reservierten Termin 0 %
  • mehr als 14 Tage bis zu einem Monat vor dem vorgesehenen Zeitpunkt 15 %
  • mehr als 7 Tage bis einschließlich 14 Tage vor dem vorgesehenen Zeitpunkt 35 %
  • mehr als 3 Tage bis einschließlich 7 Tage vor dem vorgesehenen Zeitpunkt 60 %
  • mehr als 24 Stunden bis einschließlich 3 Tage vor dem vorgesehenen Zeitpunkt 85 %
  • 24 Stunden oder weniger vor dem vorgesehenen Zeitpunkt 100 %

13.4.2 Gruppen
Wenn eine Reservierung für eine Gruppe vorgenommen wurde, betragen die Stornierungskosten für diese Reservierung den folgenden Prozentsatz des für diese Reservierung geltenden Reservierungswertes:

Bei Stornierung:

  • mehr als 6 Monate vor dem reservierten Termin 0 %
  • mehr als 3 Monate bis einschließlich 6 Monate vor dem reservierten Termin 10 %
  • mehr als 2 Monate bis einschließlich 3 Monate vor dem reservierten Termin 15 %
  • mehr als 1 Monat bis 2 Monate vor dem reservierten Termin 35 %
  • mehr als 14 Tage bis zu einem Monat vor dem reservierten Termin 60 %
  • mehr als 7 Tage bis einschließlich 14 Tage vor dem reservierten Termin 85 %
  • 7 Tage oder weniger vor dem reservierten Termin 100 %

Artikel 14 Stornierung durch Privatkunden

14.1 Allgemeines

14.1.1 Der Privatkunde ist berechtigt, einen Gastronomievertrag unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und dieses Artikels zu stornieren. Mit „Kunde” ist in diesem Artikel stets der Privatkunde gemeint.

14.1.2 Mit dem Abschluss des Gastronomievertrags erteilt der Kunde die Erlaubnis, bei einer Stornierung eventuell fällige Beträge von einer etwaigen Anzahlung oder Kaution einzubehalten.

14.1.3 Wird der Gastronomievertrag teilweise storniert, gelten die nachstehenden Bestimmungen anteilig für den stornierten Teil, während der übrige Teil des Gastronomievertrags bestehen bleibt.

14.1.4 Bei einer Stornierung von einer oder mehreren Personen, die zu einer Gruppe gehören, werden die Stornierungskosten für Gruppen für die betreffenden Personen in Rechnung gestellt.

14.1.5 Die Änderung des Datums einer Reservierung gilt als Stornierung des ursprünglichen Gastronomievertrags.

14.2 Gastgewerbevertrag in Bezug auf Dienstleistungen (Auftragsvertrag)

14.2.1 Der Kunde ist jederzeit berechtigt, einen Gastronomievertrag oder den Teil davon, der als Auftragsvertrag (Vertrag über Dienstleistungen) qualifiziert ist, zu kündigen/zu stornieren. Für eventuell damit verbundene Kosten gelten die gesetzlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung. Ausgangspunkt ist, dass die vom Gastronomieunternehmen bereits in angemessener Weise getätigten Kosten sowie ein angemessenes Entgelt vom Kunden an das Gastronomieunternehmen erstattet werden. Dies kann auch entgangene Einnahmen umfassen, wenn und soweit ein Standort/Raum zum betreffenden Zeitpunkt vernünftigerweise nicht mehr vermietet werden kann, zumindest soweit die Raummiete im Auftragsvertrag enthalten ist und dieser Teil nicht als separater Mietvertrag betrachtet werden kann.

14.2.2 Die Verringerung der Anzahl der Personen einer Reservierung wird bei Gastronomieverträgen dieser Art als Anpassung des Gastronomievertrags angesehen und daher nicht als (teilweise) Stornierung, es sei denn, die Art der Änderung lässt etwas anderes zu. Wenn sich aus der Art der Änderung ergibt, dass dennoch eine (teilweise) Stornierung vorliegt, gilt die vorstehende Bestimmung. Das Gastgewerbeunternehmen ist nicht verpflichtet, eine Änderung des Vertrags auf der Grundlage dieser Bestimmung zu akzeptieren, oder kann daran Bedingungen knüpfen.

14.3 Gastgewerbevertrag in Bezug auf Unterkunft und Miete (kein Werkvertrag)

14.3.1 Jeder Gastronomievertrag oder Teil davon mit einem privaten Kunden, der nicht als Auftragsvertrag qualifiziert ist, darunter ein Mietvertrag oder ein Vertrag über die Bereitstellung von Unterkünften, kann gegen Zahlung der in diesem Artikel genannten Stornierungskosten an das Gastronomieunternehmen storniert werden, sofern mit dem Kunden nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Für den Teil des Gastgewerbevertrags, der als Auftragsvertrag qualifiziert wird, gilt stets die Stornierungsbestimmung für Auftragsverträge.

14.3.2 Die Verringerung der Anzahl der Personen einer Reservierung wird bei Gastronomieverträgen dieser Art als Teilstornierung angesehen. Abweichend von den Bestimmungen in den Ziffern 14.3.3 und 14.3.4 kann bei einer Verringerung der Anzahl der Personen einer Reservierung innerhalb von 14 Tagen vor dem Datum des Inkrafttretens in jedem Fall der gesamte vereinbarte Reservierungswert in Rechnung gestellt werden.

14.3.3 Einzelpersonen
Wenn eine Reservierung für eine Unterkunft, mit oder ohne Frühstück, für eine oder mehrere Personen vorgenommen wurde, betragen die Stornierungskosten für diese Reservierung den folgenden Prozentsatz des für diese Reservierung geltenden Reservierungswertes:

Bei Stornierung:

  • mehr als 1 Monat vor dem Startdatum 0 %
  • mehr als 14 Tage bis zu einem Monat vor dem Startdatum 15 %
  • mehr als 7 Tage bis einschließlich 14 Tage vor dem Startdatum 35 %
  • mehr als 3 Tage bis einschließlich 7 Tage vor dem Startdatum 60 %
  • mehr als 24 Stunden bis 3 Tage vor dem Startdatum 85 %
  • 24 Stunden oder weniger vor dem Startdatum 100 %

14.3.4 Gruppen
Wenn eine Reservierung für eine Unterkunft, mit oder ohne Frühstück, für eine Gruppe vorgenommen wurde, betragen die Stornierungskosten für diese Reservierung den folgenden Prozentsatz des für diese Reservierung geltenden Reservierungswertes:

Bei Stornierung:

  • mehr als 3 Monate vor dem Startdatum 0 %
  • mehr als 2 Monate bis einschließlich 3 Monate vor dem Inkrafttreten 15 %
  • mehr als 1 Monat bis zu 2 Monaten vor dem Inkrafttreten 35 %
  • mehr als 14 Tage bis einschließlich 1 Monat vor dem Startdatum 60 %
  • mehr als 7 Tage bis einschließlich 14 Tage vor dem Startdatum 85 %
  • 7 Tage oder weniger vor dem Startdatum 100 %

Artikel 15 Stornierung durch das Gastgewerbeunternehmen

15.1 Das Gastgewerbeunternehmen ist jederzeit berechtigt, einen Gastgewerbevertrag unter Beachtung dieses Artikels zu kündigen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

15.2 Zusätzlich zu den bereits in diesen Bedingungen festgelegten Bestimmungen ist das Gastgewerbeunternehmen berechtigt, den Gastgewerbevertrag sofort zu kündigen, wenn:
a) Der Kunde seinen Verpflichtungen aus dem Gastgewerbevertrag, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder den näher bekannt gegebenen Hausregeln oder Anweisungen nicht nachkommt.
b) Es hinreichende Anhaltspunkte dafür gibt, dass die auf der Grundlage des Gastgewerbevertrags im Gastgewerbebetrieb abzuhaltende Veranstaltung einen so anderen Charakter hat, als aufgrund der Ankündigung des Kunden oder aufgrund der Eigenschaft des Kunden oder der Gäste zu erwarten war, dass der Gastgewerbebetrieb den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, wenn er über den tatsächlichen Charakter der Veranstaltung informiert gewesen wäre.
c) Es liegen andere schwerwiegende Gründe vor, darunter die Einstellung des Betriebs durch das Gastgewerbeunternehmen.

15.3 Das Gastgewerbeunternehmen ist berechtigt, anstelle der Ausübung seiner in der vorstehenden Bestimmung genannten Befugnis weitere Anforderungen hinsichtlich des Ablaufs der betreffenden Veranstaltung zu stellen. Wenn ausreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese weiteren Anforderungen nicht ausreichend eingehalten werden (werden) oder wenn diese nicht ausreichend eingehalten werden, ist das Gastgewerbeunternehmen dennoch berechtigt, den Gastgewerbevertrag sofort zu kündigen.

15.4 Bei einer Stornierung durch das Gastgewerbeunternehmen gemäß 15.2 unter a) und b) hat der Kunde Stornierungskosten zu zahlen, die den Stornierungskosten entsprechen, die bei einer Stornierung durch den Kunden selbst gemäß der UVH je nach Art des Vertrags anfallen. Das Gastgewerbeunternehmen ist außerdem berechtigt, bei Geschäftskunden stattdessen den gesamten Schaden geltend zu machen. Das Gastgewerbeunternehmen schuldet dem Kunden keine Kosten und der Kunde/Gast erhält keine Entschädigung.

15.5 Bei einer Stornierung durch das Gastgewerbe gemäß Artikel 15.2 unter c), deren Grund in Handlungen, Unterlassungen oder Verhaltensweisen des Kunden oder seiner Gäste liegt, findet Artikel 15.4 Anwendung. Wenn der Grund für die Stornierung durch das Gastgewerbe nicht dem Kunden oder seinen Gästen zuzuschreiben ist, sind vom Kunden/Gast keine Stornierungskosten zu zahlen, im Übrigen bleibt 15.4 anwendbar.

Artikel 16 Haftung

16.1 Der Gastronomievertrag wird auf Rechnung und Risiko des Kunden ausgeführt. Der Kunde ist auch für die Gäste und/oder andere Dritte verantwortlich, die von ihm beauftragt werden oder die an dem Gastronomievertrag und den sich daraus ergebenden Verpflichtungen beteiligt sind. Der Kunde stellt das Gastronomieunternehmen von Ansprüchen Dritter frei.

16.2 Der Kunde haftet gegenüber dem Gastronomiebetrieb für alle direkten und indirekten Schäden, die dem Gastronomiebetrieb durch Handlungen oder Unterlassungen des Kunden, seiner Gäste oder von ihm beauftragter Dritter entstehen. Dies gilt auch bei Verstößen gegen Haus- und/oder Verhaltensregeln und bezieht sich auch auf Schäden, die durch mitgebrachte Haustiere und/oder mitgebrachte Gegenstände verursacht werden.

16.3 Das Gastgewerbeunternehmen haftet nicht für Schäden, die sich aus dem Gastgewerbevertrag ergeben, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens des Gastgewerbeunternehmens vor.

16.4 Wenn und soweit das Gastgewerbeunternehmen (dennoch) haftbar ist, beschränkt sich die Haftung des Gastgewerbeunternehmens in allen Fällen auf unmittelbare Schäden. Darüber hinaus ist diese Haftung auf den Betrag begrenzt, der von seiner Haftpflichtversicherung ausgezahlt wird, zuzüglich der Selbstbeteiligung. Wenn und soweit aus irgendeinem Grund keine Auszahlung erfolgt und das Gastgewerbe dennoch zum Ersatz eines Schadens verpflichtet wäre, ist dieser Schadensersatz auf den Reservierungswert begrenzt.

16.5 Das Gastgewerbe haftet nicht für Schäden, die durch von ihm beauftragte Dritte verursacht wurden.

16.6 Das Gastgewerbeunternehmen haftet nicht für Diebstahl, Beschädigung oder Verlust von Gegenständen, die von einem Gast/Kunden in das Gastgewerbeunternehmen mitgebracht, dort deponiert oder zurückgelassen und/oder dem Gastgewerbeunternehmen ohne Berechnung einer Gebühr zur Aufbewahrung übergeben wurden. Der Kunde stellt das Gastgewerbeunternehmen von Ansprüchen der Gäste in dieser Angelegenheit frei.

16.7 Wenn für den Gast/Kunden in Verwahrung gegebene Gegenstände, für die eine Gebühr erhoben wird, durch Beschädigung oder Verlust Schaden erleiden, wird das Gastgewerbeunternehmen diesen Schaden ersetzen, es sei denn, dieser Schaden kann ihm vernünftigerweise nicht angelastet werden. Für andere in den abgegebenen Gegenständen befindliche Gegenstände wird kein Schadenersatz geleistet.

16.8 Das Gastgewerbe haftet nicht für Schäden, die an oder mit Fahrzeugen des Gastes/Kunden verursacht werden.

16. 9 Das Gastgewerbe haftet nicht für Schäden, die direkt oder indirekt an Personen oder Sachen entstanden sind und die eine direkte oder indirekte Folge eines Mangels, einer Eigenschaft oder eines Umstands an, in oder auf beweglichen oder unbeweglichen Sachen sind, deren Inhaber, (Erbpacht-)Pächter, Mieter oder Eigentümer das Gastgewerbe ist oder die dem Gastgewerbe anderweitig zur Verfügung stehen.

16.10 Der Kunde/Gast ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit aller dem Gastronomiebetrieb zur Verfügung gestellten Informationen und Daten verantwortlich, darunter auch alle relevanten Informationen in Bezug auf die Erfüllung des Gastronomievertrags und Allergien. Das Gastgewerbeunternehmen haftet nicht für Schäden, die sich aus seinen Handlungen ergeben, wenn diese auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Kunden/Gastes beruhen.

16.11 Das Gastronomieunternehmen berücksichtigt so weit wie möglich gemeldete Allergien, kann jedoch keine Garantien geben. Außerdem kann nicht verhindert werden, dass Spuren unerwünschter Zutaten in den Speisen vorkommen, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben. Das Gastronomieunternehmen haftet nicht für die Folgen.

16.12 Es liegt in der Verantwortung des Kunden, vor Vertragsabschluss zu prüfen, ob ein eventuell gemieteter Standort für den vorgesehenen Zweck geeignet ist. Ist dies nicht der Fall, geht dies zu Lasten und auf Risiko des Kunden, und das Gastronomieunternehmen haftet nicht für etwaige Schäden. Der gesamte Mietpreis ist zu zahlen.

16.13 Das Gastgewerbe erteilt nur unverbindliche Empfehlungen und haftet nicht für den Inhalt und/oder die Folgen der von ihm erteilten Empfehlungen.

16.14 Der Kunde muss sich ausreichend gegen die Folgen dieses Artikels versichern.

Artikel 17 Höhere Gewalt

17.1 Ein Fall höherer Gewalt liegt für das Gastgewerbe vor, wenn Umstände eintreten, die dem Gastgewerbe nicht angelastet werden können, aber die Erfüllung des Gastgewerbevertrags durch das Gastgewerbe derart behindern, dass dessen Erfüllung unmöglich oder unzumutbar wird. In diesem Fall liegt eine nicht zurechenbare Leistungsstörung des Gastgewerbeunternehmens vor, die ihm nicht angelastet werden kann.

17.2 Höhere Gewalt liegt unter anderem (aber nicht ausschließlich) vor bei Entzug von Genehmigungen, nationaler
Trauer, Verhinderung und Unterbrechung von Transportmöglichkeiten, wodurch erforderliche Produkte/
nicht geliefert werden können, Personalmangel, Störungen im Gastgewerbe und Behinderungen
durch Maßnahmen, Gesetze oder Beschlüsse internationaler, nationaler und regionaler (staatlicher)
Behörden.

17.3 Im Falle höherer Gewalt prüfen die Parteien in gegenseitiger Absprache und nach billigem Ermessen, ob der Gastronomievertrag ausgesetzt oder an die neue Situation angepasst werden kann, z. B. durch Änderung und/oder Verlegung des Gastronomievertrags. Kostenreduzierungen und/oder Kostensteigerungen aufgrund der vorgenannten Anpassungen gehen vollständig zu Lasten und auf Risiko des Kunden.

17. 4 Wenn eine Aussetzung oder Anpassung nicht möglich ist, sind das Gastgewerbeunternehmen und der Kunde berechtigt, den Gastgewerbevertrag oder den noch nicht ausgeführten Teil aufgrund höherer Gewalt aufzulösen. Das Gastgewerbeunternehmen hat in jedem Fall weiterhin Anspruch auf den gesamten vereinbarten Reservierungswert, abzüglich aller Kostensenkungen und zuzüglich aller Kostensteigerungen, die sich aus dieser Auflösung ergeben. Bei Privatkunden sind – hinsichtlich des Teils des Gastgewerbevertrags, der als Auftragsvertrag qualifiziert wird – die tatsächlich entstandenen Kosten und ein angemessener Lohn vom Kunden zu erstatten, anstatt des Reservierungswerts für diesen Teil des Vertrags.

17.5 Das Gastgewerbe haftet nicht für Fälle höherer Gewalt. Der Kunde muss sich gegebenenfalls selbst gegen die finanziellen Risiken höherer Gewalt versichern.

Artikel 18 Epidemische Krankheiten/Covid

18.1 Dieser Artikel enthält zusätzliche Vereinbarungen zu epidemischen und ansteckenden Krankheiten wie Covid-19 (im Folgenden gemeinsam als „epidemische Krankheiten” bezeichnet) und gilt, wenn ein Gastronomievertrag aufgrund staatlicher Maßnahmen nicht in der vereinbarten Form erfüllt werden kann. Unter „staatlichen Maßnahmen” sind die zu diesem Zeitpunkt geltenden staatlichen Vorschriften und Maßnahmen im Zusammenhang mit epidemischen Krankheiten zu verstehen.

18.2 Dieser Artikel tritt erst nach Umsetzung der staatlichen Maßnahmen in Kraft. Bis dahin gelten die zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen. Dieser Artikel hat Vorrang vor dem Gastronomievertrag und den zwischen den Parteien geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

18.3 Das Gastgewerbeunternehmen bemüht sich nach Kräften, bei der Erfüllung des Gastgewerbevertrags die staatlichen Maßnahmen zu beachten.

18.4 Der Kunde muss dafür sorgen, dass die Gäste während der Ausführung des Gastronomievertrags die behördlichen Maßnahmen einhalten.

18.5 Das Gastgewerbeunternehmen ist nicht verantwortlich oder haftbar für die Nichteinhaltung der staatlichen Maßnahmen durch Kunden und/oder Gäste. Der Kunde stellt das Gastgewerbeunternehmen von etwaigen diesbezüglichen Ansprüchen frei.

18.6 Kann ein Gastronomievertrag aufgrund staatlicher Maßnahmen nicht in der vereinbarten Form erfüllt werden, betrachten die Parteien dies als höhere Gewalt aufgrund epidemischer Krankheiten, und es gelten die Bestimmungen zur höheren Gewalt aus diesen UVH.

18.7 Die (vorübergehende) Einstellung der Dienstleistung/Aussetzung eines Gastronomievertrags aufgrund der Nichteinhaltung der staatlichen Maßnahmen durch Kunden/Gäste stellt keine höhere Gewalt dar.

18.8 Grundsätzlich gilt, dass der Gastronomievertrag an die staatlichen Maßnahmen angepasst wird. Das Gastronomieunternehmen und der Kunde/Gast prüfen in gegenseitiger Absprache, ob eine Anpassung möglich ist, wobei beide Parteien lösungsorientiert, vernünftig und fair handeln werden.

18.9 Wird der Gastronomievertrag gemäß der vorstehenden Bestimmung angepasst, bleibt der zwischen dem Gastronomieunternehmen und dem Kunden vereinbarte Reservierungswert dem Gastronomieunternehmen geschuldet, wobei alle Kostensenkungen davon abgezogen und alle Kostensteigerungen hinzugerechnet werden. Das Gastgewerbeunternehmen bemüht sich, Kostensteigerungen zu minimieren und Kostensenkungen zu maximieren. Der Kunde versteht, dass das Gastgewerbeunternehmen dabei auch von allen beteiligten Lieferanten und deren Bedingungen abhängig ist.

18.10 Wenn der Gastronomievertrag nicht an die staatlichen Maßnahmen angepasst werden kann, gilt grundsätzlich, dass der Zeitpunkt der Erfüllung des Gastronomievertrags verschoben wird. Das Gastronomieunternehmen und der Kunde beurteilen in gegenseitiger Absprache, ob eine Verschiebung möglich ist, wobei beide Parteien lösungsorientiert, vernünftig und fair handeln werden.

18.11 Wird ein Datum aus dem Gastronomievertrag geändert, bleibt der zwischen dem Gastronomiebetrieb und dem Kunden vereinbarte Reservierungswert dem Gastronomiebetrieb geschuldet, wobei alle Kostensenkungen davon abgezogen und alle Kostensteigerungen hinzugerechnet werden. Das Gastgewerbeunternehmen bemüht sich, Kostensteigerungen zu minimieren und Kostensenkungen zu maximieren. Der Kunde versteht, dass das Gastgewerbeunternehmen dabei auch von allen beteiligten Lieferanten und deren Bedingungen abhängig ist.

18.12 Kann der Gastronomievertrag im Rahmen dieses Artikels nicht angepasst werden, kann er von einer der Parteien gekündigt werden, wodurch die Dienstleistung durch das Gastronomieunternehmen storniert wird. Wird der Gastronomievertrag gekündigt und die Dienstleistung durch das Gastronomieunternehmen storniert, bleibt der zwischen dem Gastronomieunternehmen und dem Kunden vereinbarte Reservierungswert dem Gastronomieunternehmen geschuldet, wobei alle Kostensenkungen davon abgezogen und alle Kostensteigerungen hinzugerechnet werden. Das Gastgewerbeunternehmen bemüht sich, Kostensteigerungen zu minimieren und Kostensenkungen zu maximieren. Der Kunde versteht, dass das Gastgewerbeunternehmen dabei auch von allen beteiligten Lieferanten und deren Bedingungen abhängig ist. Handelt es sich um einen Privatkunden, sind – hinsichtlich des Teils des Gastgewerbevertrags, der als Auftragsvertrag qualifiziert wird – die tatsächlich entstandenen Kosten und ein angemessener Lohn vom Kunden zu erstatten, anstatt des Reservierungswerts für diesen Teil des Vertrags.

Artikel 19 Beschwerden

19.1 Beschwerden sind dem Gastronomiebetrieb so schnell wie möglich schriftlich und unter Angabe ausreichender Gründe mitzuteilen. Dies muss spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Bekanntwerden der Beschwerde und spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Erfüllung des Gastronomievertrags oder gemäß den gesetzlichen Bestimmungen erfolgen.

19.2 Die Parteien beraten sich über eine Lösung. Ist eine Erfüllung des Vertrags noch möglich, wird dem Gastronomiebetrieb in jedem Fall die Möglichkeit dazu gegeben.

Artikel 20 Werbung, Datenschutz und Bildmaterial/Promotion

20.1 Der Kunde/Gast bittet das Gastgewerbeunternehmen um Erlaubnis für Ankündigungen, die es im Zusammenhang mit dem Gastgewerbevertrag macht und die zu Werbezwecken bestimmt sind.

20.2 Dem Kunden/Gast ist es nicht gestattet, innerhalb oder außerhalb der unmittelbaren Umgebung des Ortes, an dem Dienstleistungen auf der Grundlage des Gastgewerbevertrags erbracht werden, Schilder, Banner, Werbebeleuchtung, Lautsprecher oder andere Gegenstände anzubringen (oder anbringen zu lassen), um Werbung jeglicher Art zu machen, ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Gastgewerbeunternehmens.

20.3 Dem Gastronomiebetrieb ist es gestattet, Bildmaterial, das während der Erfüllung eines
Gastronomievertrags aufgenommen wurde und auf dem der Kunde/die Gäste nicht erkennbar sind, für
Werbezwecke zu verwenden.

20.4 Das Gastgewerbeunternehmen und der Kunde sorgen dafür, dass die Datenschutzbestimmungen eingehalten werden. Das Gastgewerbeunternehmen haftet nicht für Verstöße gegen die Datenschutzbestimmungen durch den Kunden/die Gäste und darf davon ausgehen, dass die vom Kunden/Gast bereitgestellten Daten und die mit dem Kunden/Gast getroffenen Vereinbarungen vom Gastgewerbeunternehmen ausgeführt werden können, ohne dass es weitere Maßnahmen im Rahmen der Datenschutzbestimmungen ergreifen muss.

Artikel 21 Anwendbares Recht und Streitigkeiten

21.1 Auf Gastronomieverträge findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung.

21.2 Bei Streitigkeiten zwischen dem Gastronomiebetrieb und einem Kunden ist ausschließlich das zuständige Gericht am Sitz des Gastronomiebetriebs in den Niederlanden zuständig, es sei denn, aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen ist ein anderes Gericht zuständig, und unbeschadet der Befugnis des Gastgewerbebetriebs, die Streitigkeit durch das Gericht entscheiden zu lassen, das ohne diese Klausel zuständig wäre.

Artikel 22 Schlussbestimmungen

22.1 Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen in den AGB hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen. Sollte eine Bestimmung in den AGB aus irgendeinem Grund unwirksam sein, vereinbaren die Parteien eine Ersatzbestimmung, die der unwirksamen Bestimmung in Bezug auf Inhalt und Umfang so weit wie möglich entspricht.

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